Auslandsjahr: Unterschied zwischen den Versionen

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Im dreizehnjährigen Bildungsgang besuchen Schülerinnen und Schüler eine Schule im Ausland im Regelfall während des '''11. Schuljahrgangs'''.
Im dreizehnjährigen Bildungsgang besuchen Schülerinnen und Schüler eine Schule im Ausland im Regelfall während des 11. Schuljahrgangs. Wir empfehlen dringend, sich bereits vor Beginn des Auslandsbesuchs von der Schule beraten zu lassen, um eine nachträgliche Ablehnung der Verkürzung zu vermeiden. Er sollte nur angetreten werden, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler nach Rückkehr am Unterricht mit Erfolg teilnehmen kann. Erforderliche fehlende Unterrichtsinhalte sind grundsätzlich von der Schülerin oder dem Schüler in Eigenarbeit nachzuholen. Ein bis zu dreimonatiger Auslandsaufenthalt ist bis zur Einführungsphase auf Antrag möglich, sofern dieser bis zu den Osterferien stattfindet.
Der Schulbesuch im Ausland ist der Schulleitung rechtzeitig schriftlich und mit der Bestätigung der Organisation, die den Aufenthalt vermittelt, bzw. der aufnehmenden Schule mitzuteilen.
 
==Auslandsschulbesuch im 11. Schuljahr==
Betrifft der Schulbesuch im Ausland das 1. Schulhalbjahr, so bilden die Leistungen in der verbleibenden Zeit am Gymnasium Buxtehude Süd die Grundlage für das Zeugnis.
Betrifft der Schulbesuch im Ausland das 1. Schulhalbjahr, so bilden die Leistungen in der verbleibenden Zeit am Gymnasium Buxtehude Süd die Grundlage für das Zeugnis.
Möchte eine Schülerin oder ein Schüler nach einem einjährigen Auslandsschulbesuch oder einem Auslandschulbesuch im 2. Schulhalbjahr direkt in die letzten beiden Schuljahre der gymnasialen Oberstufe (Qualifikationphase) eintreten, so ist Folgendes zu beachten:
Möchte eine Schülerin oder ein Schüler nach einem einjährigen Auslandsschulbesuch oder einem Auslandschulbesuch im 2. Schulhalbjahr direkt in die letzten beiden Schuljahre der gymnasialen Oberstufe (Qualifikationphase) eintreten, so ist Folgendes zu beachten:
Eine Verkürzung des Besuchs der Einführungsphase ist nur möglich, wenn die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht im Ausland mindestens folgender Fächer nachgewiesen wird (§4 VO-GO):
Eine Verkürzung des Besuchs der Einführungsphase ist nur möglich, wenn die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht im Ausland mindestens folgender Fächer nachgewiesen wird (§4 VO-GO):
 
*in einer fortgeführten Fremdsprache (Englisch)
* in einer fortgeführten Fremdsprache (Englisch)
*in einer weiteren fortgeführten Fremdsprache oder einer neu begonnenen Fremdsprache
 
*in einem Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld
* in einer weiteren fortgeführten Fremdsprache oder einer neu begonnenen Fremdsprache
*in Mathematik
 
*in einem der Fächer Physik, Chemie, Biologie oder Informatik
* in einem Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld
 
* in Mathematik
 
*in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie
 
Ist die Fortsetzung einer im Ausland neu begonnenen Fremdsprache nicht möglich, so ist die Verkürzung des Besuchs der Einführungsphase um die Zeit des Schulbesuchs im Ausland nur dann zulässig, wenn neben der Unterrichtsverpflichtung in der Qualifikationsphase die Verpflichtung des Fremdsprachenunterrichts durch die zusätzliche Teilnahme am Unterricht der zweiten Fremdsprache erfüllt werden kann.
Ist die Fortsetzung einer im Ausland neu begonnenen Fremdsprache nicht möglich, so ist die Verkürzung des Besuchs der Einführungsphase um die Zeit des Schulbesuchs im Ausland nur dann zulässig, wenn neben der Unterrichtsverpflichtung in der Qualifikationsphase die Verpflichtung des Fremdsprachenunterrichts durch die zusätzliche Teilnahme am Unterricht der zweiten Fremdsprache erfüllt werden kann.


Wir empfehlen daher dringend, sich bereits vor Beginn des Auslandsbesuchs von der Schule beraten zu lassen, um eine nachträgliche Ablehnung der Verkürzung  zu vermeiden.
==Auslandsschulbesuch im 10. Schuljahr==
Erforderliche fehlende Unterrichtsinhalte aus der Einführungsphase sind von der Schülerin oder dem Schüler in Eigenarbeit nachzuholen.
Wenn ausnahmsweise ein Auslandsschulbesuch im Verlauf des 10. Schuljahrgangs geplant ist, ist dieser im Regelfall auf das 1. Schulhalbjahr des 10. Schuljahrgangs zu beschränken.
Der Schulbesuch im Ausland ist der Schulleitung rechtzeitig schriftlich und mit der Bestätigung der Organisation, die den Aufenthalt vermittelt, mitzuteilen. Er sollte nur angetreten werden, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler nach Rückkehr am Unterricht mit Erfolg teilnehmen kann.
Betrifft der Schulbesuch im Ausland das 1. Schulhalbjahr, so bilden die Leistungen in der verbleibenden Zeit am Gymnasium Buxtehude Süd die Grundlage für das Zeugnis.
Wenn eine Schülerin oder ein Schüler während des gesamten 10. Schuljahrgangs oder nur während des zweiten Halbjahres des 10. Schuljahrgangs einen Schulbesuch im Ausland absolviert und damit keine Versetzung in die E-Phase der gymnasialen Oberstufe erzielt hat, muss im Regelfall der 10. Schuljahrgang wiederholt werden.
In Einzelfällen können besonders motivierte und leistungsstarke Schülerinnen und Schüler, die einen Konferenzbeschluss zum Überspringen des 10. Schuljahrgangs vorweisen können, auf entsprechenden Antrag, nach Rückkehr aus dem Ausland direkt in die 11. Klasse eintreten.

Version vom 10. September 2023, 09:20 Uhr

Ansprechpartner: BSt, Srp, Sd

Im dreizehnjährigen Bildungsgang besuchen Schülerinnen und Schüler eine Schule im Ausland im Regelfall während des 11. Schuljahrgangs. Wir empfehlen dringend, sich bereits vor Beginn des Auslandsbesuchs von der Schule beraten zu lassen, um eine nachträgliche Ablehnung der Verkürzung zu vermeiden. Er sollte nur angetreten werden, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler nach Rückkehr am Unterricht mit Erfolg teilnehmen kann. Erforderliche fehlende Unterrichtsinhalte sind grundsätzlich von der Schülerin oder dem Schüler in Eigenarbeit nachzuholen. Ein bis zu dreimonatiger Auslandsaufenthalt ist bis zur Einführungsphase auf Antrag möglich, sofern dieser bis zu den Osterferien stattfindet. Der Schulbesuch im Ausland ist der Schulleitung rechtzeitig schriftlich und mit der Bestätigung der Organisation, die den Aufenthalt vermittelt, bzw. der aufnehmenden Schule mitzuteilen.

Auslandsschulbesuch im 11. Schuljahr

Betrifft der Schulbesuch im Ausland das 1. Schulhalbjahr, so bilden die Leistungen in der verbleibenden Zeit am Gymnasium Buxtehude Süd die Grundlage für das Zeugnis. Möchte eine Schülerin oder ein Schüler nach einem einjährigen Auslandsschulbesuch oder einem Auslandschulbesuch im 2. Schulhalbjahr direkt in die letzten beiden Schuljahre der gymnasialen Oberstufe (Qualifikationphase) eintreten, so ist Folgendes zu beachten: Eine Verkürzung des Besuchs der Einführungsphase ist nur möglich, wenn die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht im Ausland mindestens folgender Fächer nachgewiesen wird (§4 VO-GO):

  • in einer fortgeführten Fremdsprache (Englisch)
  • in einer weiteren fortgeführten Fremdsprache oder einer neu begonnenen Fremdsprache
  • in einem Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld
  • in Mathematik
  • in einem der Fächer Physik, Chemie, Biologie oder Informatik

Ist die Fortsetzung einer im Ausland neu begonnenen Fremdsprache nicht möglich, so ist die Verkürzung des Besuchs der Einführungsphase um die Zeit des Schulbesuchs im Ausland nur dann zulässig, wenn neben der Unterrichtsverpflichtung in der Qualifikationsphase die Verpflichtung des Fremdsprachenunterrichts durch die zusätzliche Teilnahme am Unterricht der zweiten Fremdsprache erfüllt werden kann.

Auslandsschulbesuch im 10. Schuljahr

Wenn ausnahmsweise ein Auslandsschulbesuch im Verlauf des 10. Schuljahrgangs geplant ist, ist dieser im Regelfall auf das 1. Schulhalbjahr des 10. Schuljahrgangs zu beschränken. Betrifft der Schulbesuch im Ausland das 1. Schulhalbjahr, so bilden die Leistungen in der verbleibenden Zeit am Gymnasium Buxtehude Süd die Grundlage für das Zeugnis. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler während des gesamten 10. Schuljahrgangs oder nur während des zweiten Halbjahres des 10. Schuljahrgangs einen Schulbesuch im Ausland absolviert und damit keine Versetzung in die E-Phase der gymnasialen Oberstufe erzielt hat, muss im Regelfall der 10. Schuljahrgang wiederholt werden. In Einzelfällen können besonders motivierte und leistungsstarke Schülerinnen und Schüler, die einen Konferenzbeschluss zum Überspringen des 10. Schuljahrgangs vorweisen können, auf entsprechenden Antrag, nach Rückkehr aus dem Ausland direkt in die 11. Klasse eintreten.